Beistandschaft
Beistandschaft, Beratung/Unterstützung und Beurkundung

Beim Jugendamt besteht ein umfangreiches und kostenloses Hilfeangebot.
Für die Themenkreise Abstammung bzw. Unterhalt stehen im Bereich Beistandschaften des Jugendamtes die am Ende dieser Seite aufgeführten Ansprechpersonen zur Verfügung. Die jeweilige örtliche Zuständigkeit wird mit Auswahl von „Details anzeigen“ aufgeklappt.
Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung der Mutter
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muß die Vaterschaft entweder durch den leiblichen Vater freiwillig oder gerichtlich geklärt werden. Damit die freiwillige wirksam wird, muß die Mutter dieser zustimmen. Der Erklärung eines minderjährigen Elternteils muß der jeweilige gesetzliche Vertreter des Elternteils ebenfalls zustimmen.
Diese Erklärungen können bei diesen Behörden beurkundet werden.:
- Standesamt am Wohnort der Mutter oder des Vaters
- Standesamt am Geburtsort des Kindes
- Jugendamt des Wohnortes
- Jedes andere Standes- oder Jugendamt in Deutschland
- Im Ausland bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsular
Weitere Einzelheiten siehe unter Urkunde.
Beratung und Unterstützung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Mütter und Väter sowie junge Volljährige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 18 Achtes Buch Sozialgesetzbuch).
Das Jugendamt informiert und berät Eltern über Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder und deren Durchsetzung. Beratung und Unterstützung erhält der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend tatsächlich lebt oder der allein sorgeberechtigt ist.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres haben junge Volljährige den gleichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung.
Beistandschaften für minderjährige Kinder
Über die o.g. Beratung und Unterstützung hinaus ist eine rechtliche Vertretung durch eine Beistandschaft auf schriftlichen Antrag möglich. Den Antrag stellen kann der allein sorgeberechtigte Elternteil oder bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Die Beistandschaft (§§ 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) kann folgende Aufgabenbereiche umfassen:
- die Feststellung der Vaterschaft
- die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eines Kindes.
Die Beistandschaft kann auf eine dieser beiden Aufgaben beschränkt werden.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge ansonsten nicht eingeschränkt, der Beistand vertritt das Kind gesetzlich nur bei den festgelegten Aufgabenbereichen. Die Beistandschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beendet werden. Eine Beistandschaft kann bereits vor der Geburt eines Kindes beantragt werden. Sie endet jedoch spätestens dann, wenn das Kind volljährig wird.
Negativattest (Bescheinigung aus dem Sorgeregister)
Das Negativattest (nach § 58a Achtes Sozialgesetzbuch) bescheinigt, daß keine Einträge im Sorgeregister vorliegen.
In das vom Jugendamt am Geburtsort des Kindes geführte Sorgeregister werden sowohl gemeinsame Sorgeerklärungen (siehe dort) der Eltern und gerichtliche Entscheidungen eingetragen. Die nicht (mit dem Vater des Kindes) verheiratete Mutter übt das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes für das Kind aus, sofern weder Sorgeerklärungen noch gerichtliche Einschränkungen vorliegen.
Die Bescheinigung kann nur auf Antrag der Mutter erteilt werden. Sie wird von dem Jugendamt ausgestellt, in dessen Bereich sich der aktuelle Wohnsitz der Mutter befindet.
Sorgeerklärungen
Eine nicht (mit dem Vater des Kindes) verheiratete Mutter übt das Sorgerecht für das Kind kraft Gesetzes allein aus. Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung können die Eltern Erklärungen abgeben, daß sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Die Sorgeerklärungen sind bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Sie werden im Sorgeregister beim Jugendamt am Geburtsort des Kindes erfaßt.
Diese Erklärungen können beim Jugendamt (aber nicht beim Standesamt) beurkundet werden. Einzelheiten siehe unter Urkunde.
Urkunde
Die Urkundspersonen beim Jugendamt sind berechtigt, bestimmte Erklärungen zu beurkunden (§ 59 Achtes Sozialgesetzbuch), insbesondere zur Abstammung, Sorgeerklärungen und Unterhalt. Darüberhinausgehende Erklärungen können nicht beim Jugendamt, aber ggf. beim Standesamt oder einem Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden.
Bei einer Beurkundung ist es nicht erforderlich, daß beide Elternteile ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgegeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Es ist dabei nicht relevant, ob die Elternteile einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben. Des weiteren ist die Staatsangehörigkeit der Eltern und die Vorlage von Dokumenten für den reinen Beurkundungsvorgang ohne Bedeutung. Allerdings kann die Wirksamkeit der Urkunden abhängen. Bei Bedarf wird ein Dolmetscher hinzugezogen.
Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, gelten besondere , damit die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird.
Kontakt
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