Jugendamtselternbeirat

Der Jugendamtselternbeirat (JAEB) ist ein Gremium, das von Eltern von Kindern in Kindergärten auf Stadt- und Landesebene nach §9 des Kinderbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der seit dem 1. August 2011 gültigen Fassung, gewählt werden kann. Seit dem 10. Oktober 2011 finden daher landesweit Wahlen auf Einrichtungs- und Jugendamtsebene statt.
Das Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht damit erstmals eine gewählte Elternvertretung auf Stadt- und Landesebene vor, die im Austausch mit der Jugendhilfe, den Trägern sowie der Politik steht und von der Stadt bzw. dem Kreis unterstützt und gehört werden muss.
Wünsche und Bedarfe der Eltern und Kinder der Städte und Gemeinden werden gebündelt an geeigneter Stelle vorgetragen. Bisher war eine Wahl von Elternvertretern nur auf Kindergarten-Ebene vorgesehen.
Regelmäßige Gespräche sollen den Informationsfluss sicherstellen, Ausschüsse und Presse den Beirat als Sachverständigen für Elternfragen konsultieren. Unterstützt wird der Jugendamtselternbeirat vom Jugendamt des Märkischen Kreises.
Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) können sich die Kita-Elternbeiräte auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Eltern-Beiräten (also dem Jugendamtselternbeirat) zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe (Jugendamt) vertreten.
Die Entscheidung, ob ein solcher Jugendamtselternbeirat gebildet wird, liegt damit ausschließlich und allein in der Entscheidungskompetenz der Elternbeiräte der einzelnen Kindertageseinrichtungen. Zweck des Zusammenschlusses ist die Interessenvertretung der Eltern gegenüber den Trägern der Jugendhilfe. Daraus ergibt sich, das es sich nicht nur um eine Interessenvertretung gegenüber dem Jugendamt handelt, sondern auch gegenüber den Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und Elterninitiativen als Träger der Kindertageseinrichtungen.
Aus verschiedenen Gründen sollte zwischen den Beteiligten klar sein, das es in den Elternbeiräten nicht um Einzelfälle und persönliche Interessen der Mitglieder der Beiräte gehen sollte, sondern um die Interessen von Eltern insgesamt. Da es neben dem Jugendamtselternbeirat noch die Beiräte der einzelnen Kindertageseinrichtungen gibt, sollte auch klar sein, das im Jugendamtselternbeirat grundsätzlich nicht die Angelegenheiten einer einzelnen Kindertageseinrichtung thematisiert werden, sondern um Angelegenheiten, die über die einzelne Kindertageseinrichtung hinausgeht.
Wie bereits in der Einleitung dargestellt, handelt es sich um Mitwirkungsrechte, nicht um Mitentscheidungsrechte. Die Entscheidungskompetenz über Finanzen, Personalangelegenheiten und konzeptionelle Fragen obliegen sowohl beim Jugendamt als auch bei den Trägern den nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen dafür vorgesehenen Gremien. Generell wird es bei der Tätigkeit des Jugendamtselternbeirates z. B. um die Betreuungsbedarfe und Wünsche zum Angebot gegenüber den Jugendämtern und den Trägern der Kindertageseinrichtung gehen.
Bei der Tätigkeit der Jugendamtselternbeiräte sollen die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung und deren Eltern angemessen berücksichtigt werden. Damit wird dem Inklusions-gedanken Rechnung getragen, der z.B. auch in der bundesrechtlich verbindlichen UN-Behinderten-rechtskonvention zum Ausdruck kommt und bei deren Umsetzung eine Bewusstseinsbildung für die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung von großer Bedeutung ist.
Dies schließt nicht aus, dass der Jugendamtselternbeirat auch die besonderen Belange anderer Kinder, z. B. Kinder mit Migrationshintergrund, von benachteiligten oder hochbegabten Kindern erörtert: Jedes Kind hat individuelle und besondere Bedarfe, deren Förderung in der Kindertages-einrichtung gewährleistet werden sollte.
Diesen Rechten von Eltern an institutioneller Vertretung ihrer Interessen und auf Mitwirkung gegenüber dem Jugendamt stehen auch Pflichten gegenüber: Dazu gehört die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung des Datenschutzes für vertrauliche (mündliche oder schriftliche) Informationen, die ihnen im Rahmen der Beiratstätigkeit bekannt geworden sind. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele von Interessenvertretung und Transparenz müssen auch von den Mitgliedern der Elternbeiräte ihrerseits verfolgt werden. Es sollten daher Vereinbarungen z. B. mit dem Jugendamt oder mit den Eltern-Beiräten der einzelnen Kindertageseinrichtungen zu treffen, wie diese über die Tätigkeit des Jugendamtselternbeirates informiert werden.