FAQ zur Coronalage
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- FAQ zur Coronalage (Stand 18.01.2021)
FAQ-Liste für Bürgerauskünfte zur Lage Coronavirus COVID-19
Inhaltsverzeichnis
1.1 Wie wird das Virus übertragen?
1.2 Wie macht sich das Virus bemerkbar?
1.3 Wie lange dauert es, bis die Erkrankung nach
Ansteckung ausbricht?
1.4 Kann man an diesem Virus sterben?
1.5 Wie kann man sich schützen?
1.8 Welche Länder/Regionen sind von Erkrankungen mit dem
neuartigen Virus betroffen?
2. Fragen zu Verdachtsfällen, Infizierungen, Kontakten
und Testverfahren
2.1 Wer testet welche Personengruppen
2.1.2 Personen, die über die Corona-App als Kontaktpersonen
identifiziert wurden?
2.1.5 Personen, die ambulant operiert werden sollen?
2.2 Verfahren bei Virusinfektionen in Pflegeheimen oder
Asylunterkünften
2.3 Können sich mobile Teams ausweisen?
2.4 Sind die Abstriche für die Betroffenen kostenlos?
2.6 Was sind grundsätzlich Kontaktpersonen?
2.7 Was sind Kontaktpersonen der Kategorie I ?
2.8 Was sind Kontaktpersonen der Kategorie II ?
2.9.1 Quarantäne für Haushaltsangehörige
2.9.2 Quarantäne für andere K I-Personen
2.9.3 Verkürzung der Quarantäne für Haushaltsangehörige
oder andere K I-Personen
2.9.3 Weitere Infos zur Quarantäne
2.10 Werden K I-Personen täglich vom Gesundheitsamt
kontaktiert?
2.11 Wer führt die Abstriche bei K I-Personen ohne
Symptome durch?
2.12 Darf die K I-Person trotz angeordneter Quarantäne zum
Arzt fahren?
2.13 Gibt es Quarantäne auch schon für Verdachtsfälle?
2.14 Gibt es für eine Bescheinigung für Arbeitgeber?
2.15 Gibt es ständigen telefonischen Kontakt zwischen
Verdachtsfällen und Gesundheitsamt?
2.17 Wie melden Ärzte oder Einrichtungen einen positiv
getesteten Fall?
2.18 Fragen zur Dauer zwischen Abstrichen und Ergebnissen
2.19 Wann muss ich einen Test bezahlen?
2.20 Führt der Märkische Kreis auch sog. Schnelltests
(PoC-Tests) durch?
3. Arbeitsrechtliche Fragen und
Betreuungs-Angelegenheiten
3.1 Kann ein Arbeitsgeber Tests verlangen?
3.2 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
3.3 Fragen zu finanziellen Entschädigungen insgesamt
3.5 Besonderer Betreuungsbedarf (Notbetreuung) von
Kindern in Kitas und Schulen
3.7 Welche Voraussetzung ist zu erfüllen?
3.8 Alleinerziehende Mütter oder Väter
Link: Infos
Familienministerium
4. Schutzausstattung und Desinfektion
4.1 Grundsätzliches zu Fragen nach Schutzausstattung
4.3 Wie sieht das aus mit Praxen für Physio-,
Ergotherapien oder ähnlichen Einrichtungen?
4.4 Niedergelassene Arztpraxen
5. Fragen zur Corona-Einreise-Verordnung
5.1 Pflicht zur Einreiseanmeldung
5.2 Liste der ausländischen Risikogebiete
5.3 Pflicht zur Testung bei Einreise aus einem
ausländischen Risikogebiet
5.5 Muss ich den Test selbst bezahlen?
6. Ordnungsrechtliche Zuständigkeiten, Pflichten,
Genehmigungen, Beschwerden
6.1 Handwerk, Dienstleistungen, Heilberufe
6.1.3 Ausnahmen vom Betriebsverbot
6.2.2 Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen
6.2.3 Schulsport und Schwimmunterricht
6.3 Freizeit- und Vergnügungsstätten, Gastronomie
6.3.1 Gaststätten, Restaurants, Cafés und vergleichbare
Einrichtungen
6.3.2 Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
6.3.3 Sexuelle Dienstleistungen, Prostitutionsstätten
6.3.4 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen und
ähnlichen Einrichtungen
6.3.6 Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und
ähnlichen Einrichtungen
6.3.7 Zoologische Gärten und Tierparks
6.3.8 Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen
Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen
6.5 Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§
3 CoronaSchVO)
6.6 Ausnahmen zur Maskenpflicht
6.8 Gibt es Einschränkungen bei der Art von Bestattungen?
6.10 Weiteres/ständige Aktualisierungen
7.1 Besuche in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der
Eingliederungshilfe
7.2 Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge – und
Rehabilitationseinrichtungen
7.3 Wer untersucht Personen vor Aufnahme in einem
Krankenhaus auf COVID-19?
8. Teststrategie und Vorgehensweise im Zusammenhang mit
Kindergärten und Schulen
8.1 Positiver Fall in einem Haushalt mit schulpflichtigen
Kindern oder Kindern im Kindergarten
8.2 Vorgehen im Kindergarten nach Feststellung einer
infizierten Person im Kindergarten
8.3 Vorgehen in der Schule nach einem positiv getesteten
Fall
8.4 Regelmäßige Untersuchungen von Beschäftigten in
Schulen und Kindergärten
8.5.1 Positiv getestete Kinder, Lehrer und Erzieher
1. Allgemeine Fragen
1.1 Wie wird
das Virus übertragen?
Von Mensch zu Mensch. Es ist davon auszugehen, dass die Übertragung – wie bei
Grippeviren auch - primär über Sekrete der Atemwege erfolgt.
1.2 Wie macht sich das Virus bemerkbar?
Wie bei anderen Erregern von Atemwegserkrankungen kann eine Infektion mit
Krankheitszeichen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber einhergehen.
Einige Betroffene leiden auch an
>>> Durchfall,
>>> Verlust des Geschmackssinns,
>>> Verlust des Geruchssinns.
Bei einigen Patienten scheint das Virus mit einem schwereren Verlauf einherzugehen und zu Atemproblemen und Lungenentzündung führen.
1.3 Wie lange dauert es, bis die Erkrankung nach Ansteckung ausbricht?
Derzeit wird davon ausgegangen, dass es nach einer Ansteckung bis zu 14 Tage
dauern kann, bis Krankheitszeichen auftreten.
1.4 Kann man an diesem Virus sterben?
Ja. Besonders betroffen waren bisher ältere Menschen und/oder Menschen, die
bereits an chronischen Grunderkrankungen litten.
1.5 Wie kann man sich schützen?
Gute Handhygiene, Husten- und Nies-Etikette sowie Abstand zu Erkrankten halten.
Diese Maßnahmen schützen auch vor anderen akuten Atemwegserkrankungen, u.a.
auch vor der Grippe.
Ebenso schützt das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS).
Näheres hierzu s. Punkte 6.5 und 6.6.
Umfangreiche Informationen zur Hygiene beim Husten und Niesen sowie zum Händewaschen werden durch die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung gestellt.
1.6 Gibt es eine Impfung?
Grundsätzlich ja. Das Impfzentrum des Märkischen Kreises befindet sich in
Lüdenscheid. Zunächst werden aber Bewohner und Mitarbeiter von
Pflegeeinrichtungen sowie in nächster Zeit Personen über 80 Jahre geimpft.
Im weiteren Verlauf des Jahres 2021 kommen andere Bevölkerungsgruppen hinzu. Termine können über die kassenärztliche Vereinigung abgefragt werden.
Nähere Infos zum Impfen werden in Kürze in einer gesonderten FAQ veröffentlicht.
1.7 Wie ist die Therapie?
Eine spezifische Therapie gibt es bisher nicht. Die Symptome werden nach
ärztlicher Anordnung behandelt.
1.8 Welche Länder/Regionen sind von Erkrankungen mit dem neuartigen Virus betroffen?
Können auf den Internetseiten des RKI unter „Neuartiges
Coronavirus/Risikogebiete“ bei nachgeschlagen werden.
Darüber hinaus wird auf die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes verwiesen.
1.9 Besteht eine Gefahr, sich über importierte Lebensmittel, Oberflächen oder Gegenstände mit dem Virus anzustecken?
Eine derartige Übertragung ist nicht auszuschließen.
2. Fragen zu Verdachtsfällen, Infizierungen, Kontakten und Testverfahren
2.1 Wer testet welche Personengruppen
2.1.1 Fälle mit Symptomen
Ausschließlich die niedergelassenen Ärzte/Hausärzte. Betroffene melden sich
dort zuvor telefonisch.
2.1.2 Personen, die über die Corona-App als Kontaktpersonen identifiziert wurden?
Die jeweiligen niedergelassenen Ärzte/Hausärzte. Betroffene melden sich dort
zuvor telefonisch.
2.1.3 Personen, die zur Aufnahme in einer voll- oder teilstationären Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vorgesehen sind?
Grundsätzlich niedergelassene Ärzte/Hausärzte.
Ist eine Testung durch den niedergelassenen Arzt nicht möglich, kann das mobile Teams des Märkischen Kreises abstreichen.
Zuvor meldet die aufnehmende Einrichtung dem Märkischen Kreis unter abstrich@maerkischer-kreis.de den Bedarf. Der Märkische Kreis vereinbart dann einen Abstrichtermin mit den zur Aufnahme anstehenden Personen und sendet dort ein mobiles Team hin.
Aufnehmendes Krankenhaus oder Hausarzt.
2.1.5 Personen,
die ambulant operiert werden sollen?
Niedergelassene Ärzte
2.1.5.1 Abstrichzentren
Der Märkische Kreis hat 2 Abstrichzentren für Kontaktpersonen eingerichtet:
>>> Lüdenscheid
>>> Iserlohn
Nur auf Einladung des Kreises wird an den Abstrichstellen getestet. Der Kreis nimmt Kontakt mit den Betroffenen auf, um Termin und Uhrzeit der Abstrichentnahme abzusprechen. Nach Mitteilung des Ortes und des Termins mit Uhrzeit, begeben sich die zu testenden Personen grundsätzlich selbst mit dem PKW zur Abstrichstelle.
Der Test geht an ein Labor. Sowie das Testergebnis vorliegt, wird der Betroffene informiert. Bei Einrichtungen wie Pflegeheime, Schulen oder Kitas erfolgt die telefonische Mitteilung zunächst an die Einrichtungsleitung. Diese gibt die Info telefonisch weiter. Bei einem positiven Ergebnis erhält der Betroffene vom Kreis auch schriftlich Mitteilung mit Angabe des Quarantänezeitraumes.
2.1.5.2 Mobil
Das betrifft gebrechliche Personen, die über keinen PKW verfügen. Des Weiteren
führen mobile Teams grundsätzlich Abstriche nach Ausbrüchen in
Pflegeeinrichtungen oder Unterkünften durch (s. auch 2.2)
2.2 Verfahren
bei Virusinfektionen in Pflegeheimen oder Asylunterkünften
Dem Gesundheitsamt gemeldete Verdachtsfälle werden von mobilen Abstrich-Teams
des Märkischen Kreises getestet. Ist der Befund positiv, werden auch die
anderen Bewohner und Mitarbeiter von mobilen Teams des Märkischen Kreises
abgestrichen.
2.3 Können
sich mobile Teams ausweisen?
Ja.
2.4 Sind
die Abstriche für die Betroffenen kostenlos?
Grundsätzlich ja.
>>> Infizierte Personen stehen für 10 Tage ab der Vornahme des PCR-Tests unter Quarantäne.
>>> Nach Ablauf von 10 Tagen und Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden ist die Quarantäne frühestens beendet. Eine Verlängerung der Quarantäne ist je nach Krankheitsverlauf möglich. Das Gesundheitsamt meldet sich am Ende der Quarantäne in der Regel telefonisch, um die Quarantäne zu beenden oder bei anhaltenden Symptomen zu verlängern.
>>> Eine erneute Testung nach Ablauf der Quarantäne erfolgt grundsätzlich nicht.
>>> Die Regelungen gelten auch für Beschäftigte im Gesundheitsbereich.
2.6 Was
sind grundsätzlich Kontaktpersonen?
Personen mit einem Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19. Hatte der
positive Fall zuvor keine Symptome, gelten zurückgerechnet 2 Tage vor dessen
Abstrich-Tag.
2.7 Was
sind Kontaktpersonen der Kategorie I ?
>>> Personen mit mindestens 15-minütigem ungeschützten Gesichts- („face-to-face“) Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.
>>> Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu Sekreten eines bestätigten COVID-19-Falls, wie z.B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc.
>>> Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung
>>> Medizinisches Personal mit Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (unter 2m), ohne verwendete Schutzausrüstung.
2.8 Was sind Kontaktpersonen der Kategorie II ?
>>> Personen, die sich im selben Raum wie ein bestätigter COVID-19-Fall aufhielten, jedoch keinen mindestens 15-minütigen ungeschützten Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit dem COVID-19-Fall hatten.
>>> Familienmitglieder, die keinen mindestens 15-minütigen Gesichts- (oder Sprach-) kontakt hatten.
>>> Medizinisches Personal, welches sich ohne Verwendung adäquater Schutzbekleidung im selben Raum wie der bestätigte COVID-19-Fall aufhielt, aber eine Distanz von 2 Metern nie unterschritten wurde.
Für Kontaktpersonen der Kategorie II wird keine Quarantäne verhängt. Sie sollten sich aber vorsichtig verhalten.
2.9.1 Quarantäne
für Haushaltsangehörige
>>> Die Quarantäne beginnt mit dem Tag, an dem das positive Haushaltsmitglied abgestrichen wurde.
>>> Die Quarantäne endet nach Ablauf von 14 Tagen nach der Testung des positiven Haushaltsmitgliedes.
2.9.2 Quarantäne für andere K I-Personen
>>> Die Quarantäne beginnt mit dem
Zeitpunkt, an dem die betroffene Person über das Testergebnis eines Infizierten
informiert wird und das Gesundheitsamt die betroffene Person tatsächlich als
enge Kontaktperson KI identifiziert hat.
Das Gesundheitsamt teilt der Kontaktperson KI den Quarantänezeitraum
schriftlich mit.
>>> Die Quarantäne endet grundsätzlich nach Ablauf von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person.
2.9.3 Verkürzung
der Quarantäne für Haushaltsangehörige oder
andere K I-Personen
>>> Die Quarantäne kann um bis zu 4 Tage verkürzt werden, wenn die betroffene Person eine Testung mit negativem Testergebnis vornehmen lässt (kann auch Schnelltest sein).
Eine Testung zur Verkürzung der Quarantäne darf
frühestens 4 Tage vor Ende der angeordneten Quarantäne erfolgen.
2.9.3 Weitere Infos zur Quarantäne
siehe FAQ zur Quarantäne-VO des Landes NRW:
https://www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene
2.10 Werden K I-Personen täglich vom Gesundheitsamt kontaktiert?
Nein
2.11 Wer
führt die Abstriche bei K I-Personen ohne Symptome durch?
KI-Personen können sich bei einem niedergelassenen Arzt testen lassen. Die
Ärzte können sowohl Schnelltests als auch PCR-Tests durchführen.
Führt der Hausarzt bei einer KI-Person ohne Symptome den Test nicht durch, kann
sich die betroffene Person unter KVWL
Testärzte einen hierfür gelisteten Arzt in der Nähe suchen.
Alternativ können Betroffene ihren Abstrich nach Absprache und Terminvergabe mit dem Gesundheitsamt an einer Abstrichstelle des Kreises vornehmen lassen. An den Abstrichstellen des Kreises werden jedoch ausschließlich PCR-Tests durchgeführt. Diese Tests werden in Laboren ausgewertet und das Ergebnis liegt frühestens am nächsten Tag vor.
Bei Abstrichen in Kindergärten, Schulen und Tätigkeiten im Gesundheitsbereich kommen grundsätzlich auch die Abstrichstellen oder mobile Teams des MK zum Einsatz.
2.12 Darf
die K I-Person trotz angeordneter Quarantäne zum Arzt fahren?
Ja, aber nur
>>> allein im Auto,
>>> direkt zum Arzt bzw. zur Abstrich-Stelle,
>>> von dort direkt wieder nach Hause.
2.13 Gibt
es Quarantäne auch schon für Verdachtsfälle?
Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven
Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, müssen sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne
begeben (§ 2 Quarantäneverordnung NRW, s. 2.9.3).
Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist die häusliche Isolation fortzusetzen (s. 2.5). Ist das Ergebnis negativ, ist die Quarantäne sofort beendet.
2.14 Gibt
es für eine Bescheinigung für Arbeitgeber?
Betroffene Personen, die sich auf Grund von Erkältungssymptomen oder einem
positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, können eine
Bescheinigung für den Arbeitgeber beim Märkischen Kreis anfordern.
2.15 Gibt es ständigen telefonischen Kontakt zwischen Verdachtsfällen und Gesundheitsamt?
Nein
Abstreichen.
2.17 Wie
melden Ärzte oder Einrichtungen einen positiv getesteten Fall?
In solchen Fällen, geht die Meldung mit dem Laborbefund an das Gesundheitsamt
mit der Fax-Nr.: 02352/966-7164
2.18 Fragen
zur Dauer zwischen Abstrichen und Ergebnissen
Das Ergebnis einen Schnelltests (PoC-Test) liegt innerhalb von 15 bis 20
Minuten vor. PCR-Tests werden in Laboren ausgewertet. Das Ergebnis liegt
frühestens am nächsten Tag vor. Je nach Auslastung des einzelnen Labors kann es
auch länger dauern
2.19 Wann
muss ich einen Test bezahlen?
>>> Grundsätzlich können symptomatische Personen und Kontaktpersonen der Kategorie I kostenfrei getestet werden.
Kostenfreie Tests können nur von den
>>> Teststellen des Märkischen Kreises,
>>> von Kassenärzten und
>>> von privaten Testzentren, die von der KVWL zugelassen wurden,
durchgeführt
werden. Die Tests sind auch für Privatversicherte kostenfrei.
>>> Personen, die Auslandsrückkehrer,
nicht symptomatisch, keine Kontaktpersonen der
Kategorie I oder nicht Besucher von Einrichtungen sind, müssen Tests selbst
bezahlen.
2.20 Führt
der Märkische Kreis auch sog. Schnelltests (PoC-Tests) durch?
>>> Nein, der Märkische Kreis beschränkt sich auf PCR-Testungen. PCR-Tests werden in Laboren ausgewertet, so dass das Ergebnis frühestens am nächsten Tag vorliegt.
>>> Schnelltests und PCR-Tests können von niedergelassenen Ärzten oder von der KVWL zugelassenen Testzentren durchgeführt werden.
3. Arbeitsrechtliche Fragen und Betreuungs-Angelegenheiten
3.1 Kann
ein Arbeitsgeber Tests verlangen?
NEIN
3.2 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
a) Verdachtsfälle und positive Fälle:
Arzt kann für einige Tage AU ausstellen; positiv getestete Fälle erhalten ein Informationsschreiben zur Quarantäne, das sich auf die Allgemeinverfügung des MK sowie die Quarantäneverordnung NRW stützt. Das Schreiben ist auch für den Arbeitgeber als rechtmäßiger Nachweis für das virusbedingte Fernbleiben wichtig. Es muss deshalb dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
b) Kontaktpersonen Kategorie I:
Erhalten ein Informationsschreiben zur Quarantäne. Hierzu gilt das Gleiche wie unter a) aufgeführt.
c) Der Arbeitgeber bekommt in der Regel die weiterlaufenden Lohnkosten erstattet. Auch hierzu benötigt er die Vorlage des Informationsschreibens.
3.3 Fragen
zu finanziellen Entschädigungen insgesamt
Die Betriebe sollen sich grundsätzlich in solchen Fragen (besonders bei
Anträgen) zunächst an ihre Hausbanken wenden. Weitere Infos sollen sie bei
ihren Branchenverbänden, Innungen usw. einholen.
3.4 Fragen zur Erstattung fortgesetzten
Arbeitsverdienstes/Lohnfortzahlung in Zusammenhang mit COVID-19
Anspruchsteller wenden sich an:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Von-Vincke-Str. 23-25
48143 Münster
Tel.: 0251/591-01
E-Mail: ser@lwl.org
3.5 Besonderer
Betreuungsbedarf (Notbetreuung) von Kindern in Kitas und Schulen
Eine solche Betreuung ist bei Eltern vorgesehen, die in Tätigkeitsbereichen der
Anlage zur Coronabetreuungs-VO eingesetzt sind und keine andere
Betreuungsmöglichkeit finden.
Anlage s. unter Punkt 3.9
3.6 Wer
entscheidet das?
Die jeweiligen Leitungen der Einrichtungen.
3.7 Welche Voraussetzung ist zu erfüllen?
>>> Nachweis, dass mindestens ein Elternteil bzw. eine sorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem der Anlage der Betreuungs-VO genannten Bereich tätig ist
>>> hierzu bedarf es der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers oder Dienstherrn
>>> Selbstständige verfassen eine Eigenerklärung
3.8 Alleinerziehende
Mütter oder Väter
Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die
sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung
befinden, haben Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung,
sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.
Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.
3.9 Betreuungs-VO und Anlage
Link: Infos Familienministerium
4. Schutzausstattung und Desinfektion
4.1 Grundsätzliches
zu Fragen nach Schutzausstattung
Die meisten Artikel sind mittlerweile auf dem Markt erhältlich, insbesondere
Masken. Der MK erhält Zulieferungen von Land und Bund, die wiederum nach
Priorität verteilt werden
(s. auch Punkt 4.2).
Anfragen per E-Mail sind an das Postfach des Krisenstabes (krisenstab-mk@maerkischer-kreis.de)
weiterzuleiten.
4.2 Prioritäten bei der Verteilung von Schutzausstattung und Desinfektionsmitteln, die vom Bund und vom Land bereitgestellt werden
Bei einer Verteilung werden zurzeit erst
>>> Krankenhäuser,
>>> Rettungsdienst,
>>> Pflegeeinrichtungen und Pflegeambulanzen
bedacht.
4.3 Wie sieht das aus mit Praxen für Physio-,
Ergotherapien oder ähnlichen Einrichtungen?
Diese Betriebe sind grundsätzlich auf den Handel angewiesen.
4.4 Niedergelassene
Arztpraxen
Auch niedergelassene Arztpraxen müssen sich ihre Ausstattung über den freien
Handel beschaffen oder sich an die KVWL wenden.
5. Fragen zur Corona-Einreise-Verordnung
5.1 Pflicht
zur Einreiseanmeldung
Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Risikogebiet oder einem Gebiet mit Virusvarianten aufgehalten haben, sind verpflichtet sich unter https://www.einreiseanmeldung.de digital anmelden.
5.2 Liste
der ausländischen Risikogebiete
Die ausländischen Risikogebiete finden sie hier: RKI
- Ausländische Risikogebiete
5.3 Pflicht
zur Testung bei Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet
Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich in den letzten
10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen
Risikogebiet aufgehalten haben, sind
verpflichtet
>>> sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise einer Testung auf SARS-CoV-2 (Schnelltest oder PCR-Test) zu unterziehen (Einreisetestung).
>>> Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen.
>>> Ausnahmen gelten z.B. bei Grenz-/Berufspendlern, Personen die sich berufsbedingt oder für den Besuch von Verwandten ersten Grades für weniger als 72 Stunden einreisen.
>>> Alle Ausnahmetatbestände finden Sie in der CoronaEinreiseverordnung (s. 5.6)
>>> Testbescheinigungen müssen bei Aufforderung durch die Ordnungsbehörden vorgelegt werden.
>>> Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern unter 6 Jahren.
Einreisende Virusvarianten-Gebieten müssen
sich nach ihrer Ankunft in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für zehn Tage in
häusliche Quarantäne begeben. Die zehn Tage werden ab dem Tag der Ausreise aus
den betreffenden Ländern gerechnet.
>>> Betroffene
Personen dürfen nur mit einem negativen Test einreisen. Die Testpflicht besteht
auch bei Kindern unter 6 Jahren.
>>> Betroffene
Personen können sich nochmals nach fünf Tagen auf das Coronavirus testen
lassen.
>>> Fällt
der Test (Schnelltest oder PCR-Test) nach fünf Tagen negativ aus, ist die
Quarantäne vorzeitig beendet (Freitestung).
>>> Sowohl die Bescheinigung für das Einreisetestergebnis als auch das Testergebnis nach 5 Tagen sind per E-Mail an den Märkischen Kreis, cs@maerkischer-kreis.de, zu übersenden. Sie müssen die Bescheinigungen 10 Tage mit sich führen.
5.5 Muss
ich den Test selbst bezahlen?
Ja, alle gesetzlich geforderten Tests (Schnelltest oder PCR-Test) für
Auslandsrückkehrer müssen privat bezahlt werden.
Die Regelungen zur kostenfreien Testung von Auslandsrückkehrern sind zum 15.12.2020 gestrichen worden (TestV)
5.6 Weitere
Informationen
Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes nur
für Reiserückkehrer:
Telefon: 02352 / 966 – 7273
Montag bis Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr
E-Mail: cs@maerkischer-kreis.de
Informationen des
Landes NRW:
Pressemitteilung
NRW,
FAQ
Coronavirus-Quarantäne,
CoronaEinreiseVerordnung: Rechtliche
Regelungen NRW
6. Ordnungsrechtliche Zuständigkeiten, Pflichten, Genehmigungen, Beschwerden
6.1 Handwerk,
Dienstleistungen, Heilberufe
6.1.1 Zulässig
Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel
Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung)
bleiben geöffnet.
6.1.2 Untersagt
>>> Friseurleistungen
>>> Nagelstudios,
>>> Maniküre,
>>> Kosmetik,
>>> Massage,
>>> Tätowierer und vergleichbares
6.1.3 Ausnahmen vom Betriebsverbot
>>> Handwerker und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter),
>>> medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie
>>> die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen
6.2 Sport
6.2.1 Untersagt
>>> Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
>>> Fitnessstudios,
>>> Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
Unzulässig ist ebenfalls die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen von gleichzeitig mehreren Personen.
6.2.2 Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen
Sind untersagt.
6.2.3 Schulsport
und Schwimmunterricht
Sind unter Beachtung Arbeit – und Hygieneschutz erlaubt.
6.3 Freizeit- und Vergnügungsstätten, Gastronomie
6.3.1 Gaststätten,
Restaurants, Cafés und vergleichbare Einrichtungen
Betrieb ist untersagt. Belieferungen und der Außer-Haus-Verkauf sind weiterhin
erlaubt.
6.3.2 Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
Betrieb ist untersagt.
6.3.3 Sexuelle
Dienstleistungen, Prostitutionsstätten
Betrieb ist untersagt.
6.3.4 Schwimm-
und Spaßbäder, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen
Betrieb ist untersagt.
6.3.5 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
Betrieb ist untersagt.
6.3.6 Spielhallen,
Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
Betrieb ist untersagt.
6.3.7 Zoologische
Gärten und Tierparks
Sind für Besucher geschlossen.
6.3.8 Ausflugsfahrten
mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen
Betrieb ist untersagt.
Sind an die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden zu richten, E-Mail-Eingänge entsprechend weiterzuleiten.
6.4 Beschwerden bzw. Meldungen von Bürgern, dass Hygiene – und Abstandsregeln angeblich nicht eingehalten werden
Sind an die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden zu richten, E-Mail-Eingänge
entsprechend weiterzuleiten.
6.5 Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 3 CoronaSchVO)
Unter anderem
a) in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen,
b) im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft
c) in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,
d) in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
e) bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen,
f) in von den Städten und Gemeinden ausgewiesenen Bereichen.
6.6 Ausnahmen
zur Maskenpflicht
Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine
Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein
ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Die Verpflichtung kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
Näheres s.:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-07_coronaschvo_ab_11.01.2021_lesefassung.pdf
6.7 Gottesdienste
Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und
Religionsgemeinschaften können Gottesdienste stattfinden.
6.8 Gibt es Einschränkungen bei der Art von Bestattungen?
Nein
6.9 Feierlichkeiten im öffentlichen Raum (z. B. Polterabende, Geburtstagsfeiern, Karnevalsveranstaltungen)
Sind untersagt
6.10 Weiteres/ständige Aktualisierungen
s. CoronaschutzVO unter:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-07_coronaschvo_ab_11.01.2021_lesefassung.pdf
7. Krankenhäuser, Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie sonstiges rund um das Thema Gesundheit
7.1 Besuche
in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Besuche sind grundsätzlich unter Auflagen möglich. Hierzu haben die
Einrichtungen entsprechende Besuchskonzepte erstellt. Vor Besuchen ist
telefonisch Kontakt mit der Einrichtung aufnehmen.
Zwingende
Voraussetzung für das Betreten der Einrichtung ist ein negativer Schnelltest.
7.2 Besuche
in Krankenhäusern, Vorsorge – und Rehabilitationseinrichtungen
Sind zurzeit nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. bei sterbenden Angehörigen).
Näheres regeln die Einrichtungen. Deshalb auch hier: Vor Besuch telefonische
Kontaktaufnahme.
7.3 Wer
untersucht Personen vor Aufnahme in einem Krankenhaus auf COVID-19?
Die Krankenhäuser selbst.
7.4 Wer untersucht Personen vor Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung aus der Häuslichkeit oder einer anderen Einrichtung auf COVID-19?
Grundsätzlich niedergelassene Ärzte bzw. Hausärzte. Ggf. kommt auch das mobile
Abstrichteam des MK zum Einsatz. Hierzu melden die Einrichtungen den
Abstrichbedarf ans Gesundheitsamt (s. auch oben Punkt 2.1.3).
8. Teststrategie und Vorgehensweise im Zusammenhang mit Kindergärten und Schulen
8.1 Positiver Fall
in einem Haushalt mit schulpflichtigen Kindern oder Kindern im Kindergarten
Für das betroffene Kindergarten-/Schulkind wird maximal bis zum 5. Tag nach Bekanntwerden des positiven Falles in
der Familie umgehend ein Abstrich veranlasst. Falls erforderlich, können damit
weitere Maßnahmen in der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung eingeleitet
werden.
8.2 Vorgehen im
Kindergarten nach Feststellung einer infizierten Person im Kindergarten
Das Gesundheitsamt prüft mit Hilfe der Kindergartenleitung, welche Kinder und
Erzieher/innen in welchem Umfang Kontakt zu der infizierten Peron hatten.
Kontaktpersonen der Kategorie I werden unter Quarantäne gestellt.
Die so betroffene Gruppe oder bei Gruppenüberschreitungen weitere Kinder und Beschäftigte des
Kindergartens werden kurz vor Ende der Quarantäne, frühestens am 10. Tag,
abgestrichen
(s. hierzu auch 2.9).
8.3 Vorgehen
in der Schule nach einem positiv getesteten Fall
Das Gesundheitsamt prüft mit Hilfe der Schulleitung, welche Kinder und Lehrer
in welchem Umfang Kontakt zu der infizierten Person hatten (z.B. eigene Klasse,
OGS, klassenübergreifender Unterricht).
Kontaktpersonen der Kategorie I werden unter Quarantäne gestellt.
Die Klasse der infizierten Person und gegebenenfalls weitere
Kinder und Beschäftigte der Schule werden kurz vor Ende der Quarantäne,
frühestens am 10. Tag, abgestrichen
(s. hierzu auch 2.9).
8.4 Regelmäßige
Untersuchungen von Beschäftigten in Schulen und Kindergärten
Zurzeit außer Kraft. Das Land NRW
bereitet neue Regelungen vor.
8.5 Regelungen
zur Quarantäne
8.5.1 Positiv
getestete Kinder, Lehrer und Erzieher
Quarantäne endet nach 10 Tagen, wenn seit 48 Stunden keine Symptome mehr
aufgetreten sind. Die Quarantäne endet dann ohne einen zweiten bzw. Abschluss-Abstrich.
8.5.2 KI-Personen
Hier gilt das unter Punkt 2.9.2 beschriebene Verfahren.
Stand: 18.01.2020