Satzung über den Härteausgleich im Rahmen des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
Kreisumlage, Durchführung der Sozialhilfe, Eigenanteil, Kreisumlagehebesatz
Die kreisangehörigen Gemeinden tragen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG 50 v. H. der Nettoaufwendungen für die ihnen nach der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Märkischen Kreis übertragenen Aufgaben (Eigenanteil). Zum Ausgleich wird die Kreisumlage um die Gesamtsumme dieser von den Gemeinden übernommenen Nettoaufwendungen gesenkt.
Formulare & Broschüren
-
Bundessozialhilfegesetz - Satzung über den Härteausgleich - Rechtssammlung Teil 4.1.6.4
Dateigröße: 31,3 Kilobytes
Externe Links
Ansprechpartner
Zuletzt aktualisiert am: 28.05.2013