Tierhaltung - Vorschriften für das Halten von Bienen
Faulbrut-Sperrbezirk Lüdenscheid
In einem Bienenstand in Lüdenscheid ist die ansteckende Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ amtlich festgestellt worden. Um den befallenen Bienenstand wurde ein Sperrbezirk im Radius von einem Kilometer festgelegt. Link: 12.05.2022 - Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Nr. 19 Nachtrag |
Faulbrut-Sperrbezirk Herscheid – aufgehoben
Nach Erlöschen des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut der Bienen wurde der für die Gemeinde Herscheid geltende Sperrbezirk mittels Allgemeinverfügung vom 28.10.2022 mit Wirkung vom 29.10.2022 aufgehoben. |
Die Amerikanische Faulbrut tritt landesweit immer wieder auf. Die Krankheit wird durch den bakteriellen Erreger „Paenibacillus larvae“ verursacht. Er wird in Form von infektiösen Sporen durch Flug-Bienen auf die im Bienenstock vorhandene Brut übertragen. Der Erreger vermehrt sich ausschließlich in der Bienenbrut und tötet den gesamten Nachwuchs, so dass das Bienenvolk überaltert und schließlich abstirbt. Ausgewachsene Bienen erkranken nicht an der Faulbrut.
Zur Bekämpfung der Faulbrut müssen befallene Völker entweder per Kunstschwarmverfahren saniert oder schlimmstenfalls getötet werden.
Für Menschen ist die Faulbrut ungefährlich.
Honig kann unbedenklich verzehrt werden.
Für alle Bienenhalter in den Faulbrut-Sperrbezirken gelten bis zur Aufhebung der jeweiligen Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:
- Es ist verboten, bewegliche Bienenstände von ihren Standorten abzutransportieren und lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte und benutzte Geräte aus den Bienenständen zu entfernen. Ebenfalls unzulässig ist es, Bienen in den Sperrbezirk zu bringen.
- Jeder Imker, der Bienen im Sperrbezirk hält, ist verpflichtet, den aktuellen Bestand und die genauen Standorte umgehend dem Veterinäramt in Lüdenscheid – möglichst mittels des hierfür vorgesehen Meldebogens - anzuzeigen.
- Alle Bienenstände im Sperrbezirk werden zeitnah durch das Veterinäramt begutachtet.
Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit bei Bienenvölkern und Entgegennahme der jährlichen Bestandsmeldungen.
Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de
Seuchenfreiheitsbescheinigung
- Für das Verbringen von Bienenvölkern bzw. Ablegen oder Schwärmen an einen anderen Standort
- bei Wanderung
- beim Beschicken von Belegstellen und
- beim Zukauf von Bienenvölkern
ist eine Seuchenfreiheitsbescheinigung des Amtstierarztes erforderlich.
Die Bescheinigung wird aufgrund der klinischen Untersuchung durch den Bienensachverständigen im Veterinäramt ausgestellt.
Das Bienenvölker frei von der Amerikanischen Faulbrut sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut - Sperrbezirk liegt kann nur bescheinigt werden, wenn dies durch eine amtstierärztliche klinische Untersuchung mit negativen Befund oder durch eine Untersuchung durch einen Bienensachverständigen belegt werden kann.
Meldepflicht:
Jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Es ist unerheblich, zu welchen Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Da jedes Tier an einer Tierseuche erkranken kann ist die Kenntnis vom Standort der Bienenvölker unerlässlich für eine unverzügliche und effektive Tierseuchenbekämpfung. Deshalb muss auch jede Änderung unverzüglich der Tierseuchenkasse mitgeteilt werden.
Eine Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar; die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Hinweis:
Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.
Notwendige Unterlagen
Voraussetzung für den Erhalt der amtsärztlichen Bescheinigung:
- klinische Untersuchung und Probennahme durch einen anerkannten Bienensachverständigen
- negativer Untersuchungsbefund einer Futterkranzprobe
Kosten
10,00€
Formulare & Broschüren
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Meldebogen Bienen Lüdenscheid
Dateigröße: 110,9 Kilobytes