Fahrverbot - Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot,
ssonntagssfahrverbot, zonntagzfahrverbot, sonntagsfahrveerbot, sonntaagsfaahrverbot, soonntagsfahrverboot, sonntagsfahrrverrbot, sonnttagsfahrverbott, sonntagsffahrverbot, sonntaggsfahrverbot, sonntagsfahhrverbot, sonntagsfahrvverbot, sonntagsfahrverbbot, sontagsfahrverbot, sonnnntagsfahrverbot, sommtagsfahrverbot, sonntagsphahrverbot, onntagsfahrverbot, sonntagsfahrverbo, feiertagssfahrverbot, fieertagsfahrverbot, feeirtagsfahrverbot, feiertagzfahrverbot, feeieertagsfahrveerbot, feiertaagsfaahrverbot, feiiertagsfahrverbot, feiertagsfahrverboot, feierrtagsfahrrverrbot, feierttagsfahrverbott, ffeiertagsffahrverbot, feiertaggsfahrverbot, feiertagsfahhrverbot, feiertagsfahrvverbot, feiertagsfahrverbbot, pheiertagsphahrverbot, eiertagsfahrverbot, feiertagsfahrverbo
An Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Feiertage im Sinne dieses Absatzes sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Der Märkischer Kreis ist nur für folgende Städte im Kreisgebiet zuständig: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
Notwendige Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis über die Erforderlichkeit des Transportes während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel ( Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers )
- Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Kosten
Je Fahrzeug/Je Sonntag 40,00 €
Dauerausnahme 200,00 €
Bearbeitungsdauer
Ca. 1 Woche
Formulare & Broschüren
-
Sonntagsfahrverbot Ausnahmegenehmigung - Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
Dateigröße: 101,5 Kilobytes -
Verkehrsrechtliche Regelungen - Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
Dateigröße: 21,5 Kilobytes -
Sonntags- und Feiertagsfahrverbot - Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Externe Links
Ansprechpartner
Herr
Marcus
Kaczka
Telefon: 02351 / 966-6471
E-Mail: m.kaczka@maerkischer-kreis.de
Zuständigkeit: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Schalksmühle
FD 36 - Verkehrssicherung/-lenkung, Fahrerlaubnis
Kreishaus I Lüdenscheid - Heedfelder Straße
Raum: 066
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr |
Freitag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Termine außerhalb der Geschäftszeiten nach Vereinbarung
Herr
Plautz
Telefon: 02351 / 966-6482
E-Mail: o.plautz@maerkischer-kreis.de
Zuständigkeit: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Schalksmühle
FD 36 - Verkehrssicherung/-lenkung, Fahrerlaubnis
Kreishaus I Lüdenscheid - Heedfelder Straße
Raum: 066
Zuletzt aktualisiert am: 01.08.2022